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   LG Tübingen, 15.05.2009 - 5 T 99/09   

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https://dejure.org/2009,22404
LG Tübingen, 15.05.2009 - 5 T 99/09 (https://dejure.org/2009,22404)
LG Tübingen, Entscheidung vom 15.05.2009 - 5 T 99/09 (https://dejure.org/2009,22404)
LG Tübingen, Entscheidung vom 15. Mai 2009 - 5 T 99/09 (https://dejure.org/2009,22404)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    §§ 714, 712 BGB; § 71 GBO

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erbrinung des Nachweises der Bewilligungsberechtigung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch eidesstattliche Versicherung der Gesellschafter im Rahmen eines Grundbuchverfahrens; Erbringung des Nachweises der Vertretungsmacht der Gesellschafter einer GbR gegenüber ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 04.12.2008 - V ZB 74/08

    Grundbucheintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts

    Auszug aus LG Tübingen, 15.05.2009 - 5 T 99/09
    Das Grundbuchamt gelangte zu der Auffassung, dieser Antrag könne nicht vollzogen werden, da die Beteiligte Ziffer 1 die Vertretungsbefugnis ihrer Organe nicht nachgewiesen habe und dies nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 4. Dez. 2008, (z.B. RPfl 2009, 141) in der Form des § 29 GBO erforderlich sei.
  • AG Euskirchen, 18.12.2009 - KO-3162

    Anforderungen an die Führung des Nachweises des aktuellen Gesellschafterbestandes

    Dieser ablehnenden Auffassung haben sich diverse Beschwerdegerichte angeschlossen, weil (a) ein formloser Wechsel des Gesellschafterbestandes jederzeit möglich sei und deshalb keinerlei Gewähr dafür bestehe, dass frühere Vertretungsverhältnisse der GbR auch noch aktuell fortbestünden und (b) dies auch dann gelte, wenn im Gesellschaftsvertrag eine besondere Form für seine Änderung vorgesehen sei, weil eine solche Vereinbarung der jederzeit möglichen formfreien Aufhebung unterliege (zu (a): LG Darmstadt, Beschluss vom 24.03.2009, Az. 26 T 31/09; LG Koblenz, Beschluss vom 07.04.2009, Az. 2 T 264/09; LG München II (2. ZK), Beschluss vom 28.04.2009, Az. 2 T 1365/09; LG München II (2. ZK), Beschluss vom 18.06.2009, Az. 2 T 1437/09; LG Traunstein Rpfleger 2009, 448; LG Traunstein, Beschluss vom 08.05.2009, Az. 4 T 1327/09; LG Tübingen, Beschluss vom 15.05.2009, Az. 5 T 99/09; zu (b): LG Traunstein je a.a.O.; Pa landt/EIIenberger, BGB, 68. Aufl., § 125 Rn. 19 m.w.N.).

    Demgegenüber gehen die Landgerichte Koblenz und Tübingen zwar ebenfalls vom Erfordernis diesbezüglicher eidesstattlicher Versicherungen aller Gesellschafter aus, äußern sich aber nicht zu der Frage, inwieweit die Beweiskraft solcher eidesstattlicher Versicherungen durch ihre Strafbewehrtheit beeinflusst wird (LG Koblenz, Beschluss vom 07.04.2009, Az. 2 T 264/09; LG Tübingen, Beschluss vom 15.05.2009, Az. 5 T 99/09).

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